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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht ausdrücklich anderweitige Vereinbarungen schriftlich bestätigt sind, gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen
I. Angebot
Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen und Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer ist verpflichtet, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Pläne nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
SIEB- UND TROCKNUNGSVERSUCHE: Der Besteller ist verpflichtet, dem Lieferer erforderlichenfalls eine ausreichende Menge des zu verarbeitenden Materials zu Probierzwecken kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dieses Material und die hieraus festgestellten Werte sind Grundlage der Lieferung.
II. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebots des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme das Angebot, sofern keine rechtzeitige Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
III. Preise und Zahlung
Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung und Verladung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Im Falle der Erhöhung der Rohstoffpreise, Arbeitslöhne, Frachten und dergleichen hat der Lieferer das Recht, einen angemessenen Mehrpreis zu verlangen. Wechsel, Schecks und sonstige Wertpapiere sowie Forderungsabtretungen und anderweitige Sicherheiten werden vom Lieferer nur unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und vollständiger Einlösung (zahlungshalber) angenommen. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks haftet der Lieferer nicht für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Bei Forderungsabtretungen ist der Lieferer zur klageweisen Verfolgung der abgetretenen Forderungen nicht verpflichtet. Nur solche Zahlungen, die unmittelbar an den Lieferer geleistet werden, haben schuldbefreiende Wirkung. Bei Zielüberschreitungen werden, unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, Verzugszinsen in Höhe der jeweiligen Bankzinsen und -spesen für offene Geschäftskredite erhoben. Wird bei vereinbarten Teilzahlungen eine Zahlung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig geleistet, so wird der gesamte noch ausstehende Rest zur sofortigen Bezahlung fällig. Ohne Rücksicht auf die vereinbarte Zahlungsweise ist der Lieferer nach seiner Wahl berechtigt, die sofortige Bezahlung des gesamten Kaufpreises zu fordern oder die Lieferung bis zur Zahlung des gesamten Kaufpreises zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten, falls sich nach Abschluss des Vertrages die Kaufpreisforderung infolge der Verhältnisse des Bestellers als gefährdet herausstellen sollte, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Gefährdung vor oder nach Abschluss des Vertrages eingetreten ist. Als Fall einer solchen Gefährdung gilt insbesondere der Protest eines vom Besteller angenommenen Wechsels. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Bestellers sind nicht statthaft.
IV. Lieferzeit, Lieferverzögerung
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Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit
angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat .
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Die Einbehaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
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Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist - außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung - der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
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Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.
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Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
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Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu
zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im übrigen gilt Abschnitt VIII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
V. Gefahrübergang und Abnahme
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Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
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Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
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Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
VI. Eigentumsvorbehalt
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Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
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Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
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Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
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Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
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Werden Waren des Lieferers vom Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum im Sinne des § 947 Abs. 1 BGB überträgt und die Sache für ihn unentgeltlich mit in Verwahrung hält.
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Im Falle einer Veräußerung der Erzeugnisse tritt der Besteller die sich aus der Weiterveräußerung ergebenden Forderungen in Höhe des Wertes des vom Lieferer gelieferten Liefergegenstandes mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab.
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Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VII. Mängelhaftung
Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:
Sachmängel
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Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl des Lieferers nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
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Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das
Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
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Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt der Lieferer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.
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Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn der Lieferer - unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle - eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises
bleibt ansonsten ausgeschlossen.
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Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse - sofern sie nicht vom Lieferer zu verantworten sind.
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Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des Lieferers für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
Rechtsmängel
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Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird der Lieferer auf seine Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch dem Lieferer ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird der Lieferer den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.
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Die in Abschnitt VI. 7 genannten Verpflichtungen des Lieferers sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.
Sie bestehen nur, wenn
- der Besteller den Lieferer unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechts-
verletzungen unterrichtet,
- der Besteller den Lieferer in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten
Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen
gemäß Abschnitt VI. 7 ermöglicht,
- dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben,
- der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
- die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefer-
gegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VIII. Haftung
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Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden des Lieferers infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten
Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des
Liefergegenstandes - vom Besteller nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die
Regelungen der Abschnitte VI und VII. 2 entsprechend.
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Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
- bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
- bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. Verjährung
Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Erfüllungsort für beide Teile ist der Sitz des Lieferers. Eventuelle Streitigkeiten werden durch das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht 76829 Landau/Pfalz entschieden. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf) wird ausgeschlossen. Bei Klagen an den für den Sitz des Bestellers zuständigen ausländischen Gerichten kann der Lieferer auf die Anwendung deutschen Rechts
verzichten, wobei die vom Lieferer vorliegenden Liefer- und Zahlungsbedingungen im zulässigen Umfang zur Anwendung gelangen.
XI. Nachbestellungen
Diese Lieferbedingungen gelten auch für Nachbestellungen oder Reparaturaufträge, die nicht ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
Ab 01.07.2022 gilt unsere neue Adresse
Verwaltung:
Rheintalstr. 41a
68723 Schwetzingen
Tel: +49 (0) 6202 / 9531460
Fax: +49 (0) 6202 / 9531469
Produktion & Lieferadresse:
Düsseldorferstr. 17 - 19
68219 Mannheim Rheinau
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